Unser Statement zum EU AI Act
Seit dem 1. August 2024 ist der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) in Kraft.
Er schafft erstmals einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in Europa.
Die Vorgaben werden schrittweise bis 2027 wirksam – mit dem Ziel, Transparenz, Sicherheit und Verantwortlichkeit
bei KI-Anwendungen sicherzustellen.
Für unsere Kunden bedeutet das: Wir haben geprüft, ob und in welchem Umfang unsere Produkte betroffen sind.
Das Ergebnis: Derzeit fallen unsere Anwendungen nicht in die risikobehafteten Kategorien des EU AI Acts.
Bereich / Anwendungsfall | EU-AI-Act Bezug | Umsetzung / Begründung | Kennzeichnung erforderlich? |
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Chatbots (z. B. HR-Assistent) | Art. 50 – Transparenz bei KI-Interaktion mit Personen | UI-Hinweis „KI-gestützte Interaktion“ am Button/Interface; Nutzer:innen sind erkennbar mit einer KI im Dialog. | Ja – umgesetzt |
Anzeigentexte & Marketing-Inhalte (OAS-Texter) | Art. 50 – i. d. R. nicht anwendbar bei redaktioneller Verantwortung | Menschliche Prüfung/Freigabe vor Veröffentlichung; Verantwortlichkeit liegt bei Inserent:in/Verlag. | Nein |
Unterstützende KI-Funktionen (Rechtschreibung, Übersetzung, Textvorschläge) | Art. 50 – unterstützende Nutzung (keine wesentliche Inhaltsänderung) | Keine autonome Veröffentlichung; Nutzer behalten Kontrolle und finalen Review. | Nein |
Synthetische Medien (Deepfakes: Bild/Audio/Video) | Art. 50 – Kennzeichnung täuschend echter synthetischer Inhalte | Produkte erzeugen keine täuschend echten KI-Bilder/-Audios/-Videos. | Nein |
Texte „öffentlichen Interesses“ | Art. 50 – Kennzeichnungspflicht bei Veröffentlichung zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse | Module adressieren Anzeigen/Marketing; keine redaktionelle Berichterstattung. | Nein |
Einsatz von Basis-/GPAI-Modellen Dritter | Kap. V (ab 02.08.2025) – Pflichten primär für Modellanbieter; Sorgfaltspflichten für Nutzende | Lieferantenerklärungen & Vertragsklauseln zu Compliance; technische Doku der Einbindung. | Nicht spezifisch (nur wo Art. 50 greift) |
Risikoklassifizierung unserer Module | Titel III – Unzulässig/Hochrisiko/Begrenztes Risiko | Keine Hochrisiko-Funktionen; aktuelle Nutzung als „begrenzt/minimal risk“ eingeordnet. | Nur dort, wo Art. 50 greift (z. B. Chatbot) |
Hinweis: Einstufungen beziehen sich auf die evolver Produkte und deren typische Nutzungskontexte. Kundenspezifische Sonderfälle werden gesondert bewertet. |
Haben Sie Fragen zu unserem Einsatz von KI?
Sollten Sie technische Fragen zu einem unserer Produkte haben, so wenden Sie sich bitte an unseren Kundensupport unter www.evolver.de/support oder Ihren Kundenberater.