Seit dem 1. August 2024 ist der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) in Kraft. Er schafft erstmals einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in Europa. Die Vorgaben werden schrittweise bis 2027 wirksam – mit dem Ziel, Transparenz, Sicherheit und Verantwortlichkeit bei KI-Anwendungen sicherzustellen.

Für unsere Kunden bedeutet das: Wir haben geprüft, ob und in welchem Umfang unsere Produkte betroffen sind. Das Ergebnis: Derzeit fallen unsere Anwendungen nicht in die risikobehafteten Kategorien des EU AI Acts.

Erfüllungsstand EU AI Act (Stand: 02.09.2025)

Bereich / Anwendungsfall EU-AI-Act Bezug Umsetzung / Begründung Kennzeichnung erforderlich?
Chatbots (z. B. HR-Assistent) Art. 50 – Transparenz bei KI-Interaktion mit Personen UI-Hinweis „KI-gestützte Interaktion“ am Button/Interface; Nutzer:innen sind erkennbar mit einer KI im Dialog. Ja – umgesetzt
Anzeigentexte & Marketing-Inhalte (OAS-Texter) Art. 50 – i. d. R. nicht anwendbar bei redaktioneller Verantwortung Menschliche Prüfung/Freigabe vor Veröffentlichung; Verantwortlichkeit liegt bei Inserent:in/Verlag. Nein
Unterstützende KI-Funktionen (Rechtschreibung, Übersetzung, Textvorschläge) Art. 50 – unterstützende Nutzung (keine wesentliche Inhaltsänderung) Keine autonome Veröffentlichung; Nutzer behalten Kontrolle und finalen Review. Nein
Synthetische Medien (Deepfakes: Bild/Audio/Video) Art. 50 – Kennzeichnung täuschend echter synthetischer Inhalte Produkte erzeugen keine täuschend echten KI-Bilder/-Audios/-Videos. Nein
Texte „öffentlichen Interesses“ Art. 50 – Kennzeichnungspflicht bei Veröffentlichung zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Module adressieren Anzeigen/Marketing; keine redaktionelle Berichterstattung. Nein
Einsatz von Basis-/GPAI-Modellen Dritter Kap. V (ab 02.08.2025) – Pflichten primär für Modellanbieter; Sorgfaltspflichten für Nutzende Lieferantenerklärungen & Vertragsklauseln zu Compliance; technische Doku der Einbindung. Nicht spezifisch (nur wo Art. 50 greift)
Risikoklassifizierung unserer Module Titel III – Unzulässig/Hochrisiko/Begrenztes Risiko Keine Hochrisiko-Funktionen; aktuelle Nutzung als „begrenzt/minimal risk“ eingeordnet. Nur dort, wo Art. 50 greift (z. B. Chatbot)
Hinweis: Einstufungen beziehen sich auf die evolver Produkte und deren typische Nutzungskontexte. Kundenspezifische Sonderfälle werden gesondert bewertet.


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Sollten Sie technische Fragen zu einem unserer Produkte haben, so wenden Sie sich bitte an unseren Kundensupport unter www.evolver.de/support oder Ihren Kundenberater.